Wie so oft spilet sich ein derartiges Geschehen im täglichen Leben ab. Morgens. Kindergarten. Eine Mutter öffnet auf einem Kindergartenparkplatz in einer Parklücke ihre Tür als eine andere – gerade eintreffende – Autofahrerin einparken wollte. Es kommt zum Unfall.
Das zuständige Amtsgericht übertrug die Haftung zu 80 % der Frau, die die Tür geöffnet hatte, denn sie hatte nach Ansicht des Richters gegen ihre obliegende Sorgfaltspflicht verstoßen. Wie so oft in derartigen Fällen ziehen die Richter den Begriff der Idealfahrerin heran, wonach diese gesteigerte Sorgfaltsverpflichtungen zu übernehmen hätte.
Die einparkende Unfallgegnerin hätte in diesem Zusammenhang aber langsamer fahren müssen und haftet aufgrund der Betriebsgefahr ihres Autos zu 20 %.
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