Das Landessozialgericht Niedersachsen hat entschieden:
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Leitsätze:
- Sinn und Zweck der Privilegierung des Eigentums an Kraftfahrzeugen ist es, den Leistungsbeziehern die Aufnahme bzw. Fortführung auch solcher Erwerbstätigkeiten zu ermöglichen, zu deren Ausübung ein Kraftfahrzeug erforderlich ist.
- Hierfür reicht ein angemessenes Kraftfahrzeug
- pro erwerbsfähigem Hilfebedürftigen. Dementsprechend ist kein bestimmter Geldbetrag geschützt, sondern das Kraftfahrzeug als solches (allerdings nur bis zur Wertgrenze von in der Regel 7.500,- Euro, vgl. im Einzelnen: BSG, Urteil vom 6. September 2007, a.a.O.).
Im Einzelnen:
Merke:
- Die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II setzt u.a. Hilfebedürftigkeit voraus (§ 7Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II)
- Hilfebedürftigkeit liegt nur dann vor, wenn die Betroffenen ihren
Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus ihrem zu berücksichtigenden Einkommenoder Vermögen sichern können - bzw. die erforderliche Hilfe nicht von anderen,
- insbesondere nicht von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen erhalten (§ 9 Abs 1 SGB II).
Bei Personen, die zudem in einer Bedarfsgemeinschaft leben (vgl. hierzu: § 7 Abs 3 SGB II), sind auch das Einkommen und das Vermögen des Partners zu berücksichtigen
(§ 9 Abs 2 Satz 1 SGB II).
Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen (§ 12 Abs 1 SGB II).
Abzusetzen sind ein Grundfreibetrag in Höhe von 150,- Euro je vollendetem Lebensjahr für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende volljährige Person und deren Partnerin oder Partner, mindestens aber jeweils 3.100,- Euro, wobei der Freibetrag den nach § 12 Abs 2 Satz 2 maßgebenden Höchstbetrag nicht übersteigen darf (§ 12 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB II).
Weiterhin abzusetzen ist der Freibetrag für notwendige Ansprüche in Höhe von 750,- Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten (§12 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II).
Zu berücksichtigen auf der Habenseite sind:
- Lebensversicherungen mit einem Rückkaufswert
- Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des BSG, wonach ein Kraftfahrzeug im Regelfall nur mit einem Zeitwert von maximal 7.500,- Euro als angemessen angesehen werden kann (Urteil vom 6. September 2007 – B 14/7b AS 66/06 R -)
- Guthaben auf Giro- oder Sparkonten