Das Sozialgericht Gießen entscheidet wegen Minderung des Arbeitslosengeldes bei Kündigung eines Probearbeitsverhältnisses und bewertet dieses Vorgehen als unzulässig
Insbesondere sei die Kündigung durch Arbeitnehmer während der Probezeit aus „wichtigem Grund“ rechtens und zu beachten.
Die Überforderung kann wichtiger Grund sein, so die Richter am Sozialgericht Gießen
Sanktionen seitens der Jobcenter seien als unzulässig zu erachten, befand das Gericht. Das sei immer dann der Fall, wenn ein wichtiger Grund für den Betroffenen Arbeitnehmer vorliege.
Möglicherweise kann die Arbeit nach körperlichen und geistigen Leistungsvermögen nicht zugemutet werden. Die Argumente des Arbeitnehmers seien zu prüfen und auf Plausibilität zu begutachten.
In einer solchen Situation müsse dem Arbeitnehmer zugestanden werden, während der Probezeit zu kündigen. In der Probezeit eines Arbeitsverhältnisses kann ohnehin das Sonderrecht in Anspruch genommen werden, das Probearbeitsverhältnis ohne Grund zu kündigen.
Zudem – so die Richter am Sozialgericht – entstehe dem Steuerzahler kein Schaden. Dieser müsse jedoch vorliegen, um eine Kürzung von Mitteln in Betracht zu ziehen.
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