Prüfung der Betriebskostenabrechnung: Welche Betriebskosten dürfen nicht abgerechnet werden?
Für die Betriebskosten dürfen grundsätzlich die Mieter herangezogen werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes (DMB) müssen Mieter in Deutschland im Durchschnitt 2,19 Euro pro Quadratmeter im Monat zahlen. Für eine 80 Quadratmeter große Wohnung werden insgesamt nach Angaben des aktuellen Betriebskostenspiegel, der auf den Abrechnungsdaten des Jahres 2016 basiert, insgesamt fast 2.680 Euro fällig.
Daher kann es sich für Mieter lohnen die Betriebskostenabrechnung zu prüfen. Denn oft werden in der Abrechnung Punkte auf den Mieter umgelegt, die der Mieter gar nicht zu tragen hat.
Reparaturen
Kosten für Reparaturen hat der Vermieter zu tragen. Mieter müssen diese nicht zahlen. Handelt es sich um Wartungskosten gilt etwas anderes, zum Beispiel für einen Fahrstuhl. Jedoch verbergen sich häufig unter dem Begriff Wartungskosten Reparaturkosten. Es lohnt sich genau hinzuschauen.
Verwaltungskosten
Handelt es sich um Ausgaben für die Hausverwaltung, Bankgebühren, Porto, Zinsen oder Telefon muss der Mieter nicht zahlen. Diese fallen nicht unter Betriebskosten.
Hausmeister
Die Ausgaben für Hausmeisterarbeiten können umgelegt werden. Allerdings sind Reparaturen oder Verwaltungsaufgaben, die der Hausmeister übernimmt keine Betriebskosten. Von den Hausmeisterkosten müssen dann eigentlich entsprechende Abzüge gemacht werden.