Ortsübliche Vergleichsmiete: Einbauküche des Mieters berechtigt nicht zur Mieterhöhung
Bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete darf eine vom Mieter angeschaffte Einbauküche nicht berücksichtigt werden. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes gilt dies auch, wenn die bei der Anmietung der Wohnung vorhandene alte Einbauküche später mit Erlaubnis des Vermieters von den Mietern durch eine neue Küche ersetzt wurde.
Wohnwertsteigerung kein Argument für vom Mieter bezahlte Einbauküche
Der Vermieter kann die Mieterhöhunge auf die Ortsübliche Vergleichsmiete nicht damit begründen, dass die Wohnung mit einer modernen Küche ausgestattet sei, und dies sich wohnwertsteigernd auswirke.
Einbauküche nicht vom Vermieter zur Verfügung gestellt
Der Vermieter ist nicht zur Mieterhöhung aufgrund der Einbauküche berechtigt, da die Küche nicht von ihm zur Verfügung gestellt. Auch die gesetzlichen Gebrauchsgewährungs- und Instandhaltungspflichten des Vermieters erstrecken sich nicht auf die Einbauküche des Mieters. Wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten der Einbauküche erstattet hätte, wäre die Rechtslage anders.
Wohnung gilt nicht mehr als „mit einer Einbauküche ausgestattet“
Die Wohnung gilt nicht mehr als „mit einer Einbauküche ausgestattet“, wenn der Mieter die alte Einbauküche des Vermieters mit dessen Erlaubnis auf eigene Kosten durch eine neue ersetzt hat.
Dann darf die Einbauküche nicht zur Ermittlung des objektiven Wohnwertes zu Gunsten des Vermieters angerechnet werden.