Wer dem Erblasser noch die Rückzahlung eines Darlehens schuldet, muss damit rechnen, dass sich der eigene Pflichtteil auf null reduziert. So ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 14.03.2017, Az. 10 U 62/16).
Der Pflichtteil des Berechtigten kann mit noch offenem Darlehen verrechnet werden
In der Regel berechnet sich der Pflichtteil nach einer Quote vom Nettonachlass. So sah es das OLG HAMM in seiner Entscheidung.
Der noch offene Darlehensrückzahlungsanspruch der Erblasser gegen den Erben ist auf die Erbin übergegangen und erhöht damit den Aktivnachlass. Der so errechnete Pflichtteil kann dann aber gegen das noch zu zahlende Darlehen aufgerechnet werden. Wenn das Darlehen den Pflichtteil der Summe nach übersteigt, ist kein Erbe auszuzahlen, so die Richter des Senats am OLG Hamm.