Den Erbschein beantragen und zwar RICHTIG!
Ausgestellt wird der Erbschein vom Nachlassgericht.
Das Nachlassgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes den letzten „gewöhnlichen Aufenthalt“ hatte, also wo er sich zuletzt dauerhaft aufgehalten hat.
Der Erbschein wird bekanntermaßen nur auf Antrag erteilt.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich der oder die Erben. Daneben kommen auch noch andere Personen in Betracht, wie z. B. ein
- Nachlassverwalter,
- Testamentsvollstrecker
- oder Betreuer
Der Antrag kann bei der Geschäftsstelle des Nachlassgerichts gestellt werden. Alternativ kann die Antragstellung auch bei einem Notar vorgenommen werden, oder Sie beauftragen einen Rechtsanwalt, der die Antragstellung für Sie vorbereitet und Sie im Verfahren vertritt.
Nötige Unterlagen für die Beantragung eines Erbscheins
Für die Antragstellung benötigen Sie:
- den Personalausweis des Antragstellers
- die Sterbeurkunde des Erblassers
- eine eidesstattliche Versicherung, dass es keinen offenen Prozess über das Erbrecht gibt
- eine eidesstattliche Erklärung, dass die Angaben im Antrag richtig sind
Wenn der Erblasser eine Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) getroffen hat, dann müssen zusätzlich folgende Dokumente eingereicht werden:
- Testamente und Erbverträge des Erblassers (Auch frühere Testamente und Erbverträge sind einzureichen. Falls vorhanden, sind dem Nachlassgericht auch Entwürfe und frühere Fassungen zur Verfügung zu stellen.)
- eine eidesstattliche Versicherung, dass keine weiteren Verfügungen von Todes wegen bekannt sind
Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, dann gilt die gesetzliche Erbfolge (§§ 1924 ff. BGB).
In diesem Fall sind bei der Antragstellung vorzulegen:
- Personenstandsurkunden (Familienstammbuch, Geburtsurkunden, Heiratsurkunden, Scheidungsurkunden)
- eine eidesstattliche Versicherung, dass keine Verfügungen von Todes wegen bekannt sind
- falls nötig, eine eidesstattliche Versicherung über den Güterstand der Ehe des Erblassers
Lassen Sie sich in einem Erstgespräch von uns anwaltlich beraten. Wir sind gerne für Sie da: