Allgemeine Definition einer Abfindung
Eine Abfindung ist eine einmalige außerordentliche Zahlung, die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und der damit verbundenen Verdienstmöglichkeiten erhält.
Im Allgemeinen haben Sie als Arbeitnehmer bei Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses keinen Rechtsanspruch auf eine Abfindung!
Es gibt Ausnahmen, in denen Arbeitnehmer die Zahlung einer Abfindung rechtlich beanspruchen können.
Solche anspruchsbegründenden Abfindungsregelungen finden sich
- in Sozialplänen,
- in Tarifverträgen,
- in Geschäftsführerverträgen, oder auch
- in Einzelarbeitsverträgen.
Möglich ist natürlich auch, dass die Arbeitsvertragsparteien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Zahlung einer Abfindung abschließen, d.h.
- einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungsregelung oder
- einen Abwicklungsvertrag mit Abfindungsregelung.
Schließlich kann der Arbeitgeber
- mit einer betriebsbedingten Kündigung eine Abfindung unter Verweis auf § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anbieten.
Die einzureichende Kündigungsschutzklage verschafft gekündigten Arbeitnehmern keinen Anspruch auf eine Abfindung. Eine solche Klage ist nämlich – im Gegenteil – auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass die Kündigung unwirksam war, d.h. das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat.
Bei guten Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ist der Arbeitgeber aber oft dazu bereit, „freiwillig“ eine Abfindung zu zahlen, nicht zuletzt um dadurch das finanzielle Risiko auszuschließen, den Prozess zu verlieren.
Theoretisch kann es dem Arbeitgeber auch passieren, dass er gemäß §§ 9, 10 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) zur Zahlung einer Abfindung verurteilt wird. Das setzt voraus,
- dass die Kündigung nach Ansicht des Gerichts unwirksam war, und
- dass dem Arbeitnehmer die weitere Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten ist, z.B. wegen herabwürdigender Äußerungen des Arbeitgebers im Prozess.
Eine solche Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung kommt aber im Unterschied zu „freiwilligen“ Abfindungsvergleichen selten vor.
Höhe der Abfindung
Bei gerichtlichen oder außergerichtlichen Verhandlungen über die Höhe der Abfindung orientiert man sich oft an der „Daumenregel“, dass ein halbes bis volles Bruttomonatsgehalt pro Jahr der Beschäftigung„angemessen“ ist.
Je nach Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, je nach Lage der Verhandlungssituation und je nach Verhandlungsgeschick kann die Abfindung aber auch (weit) darüber oder (weit) darunter liegen.
Steuerliche Behandlung
Eine Abfindung ist kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.
Arbeitsentgelt sind gemäß § 14 Abs.1 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Eine Abfindung ist kein Arbeitsentgelt, weil sich die Abfindung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht der Zeit des beendeten Beschäftigungsverhältnisses zuordnen lässt, denn die Abfindung wird wegen des Wegfalls der künftigen Verdienstmöglichkeiten gezahlt.
Von einer Abfindung gehen daher keine Sozialabgaben ab, d.h. es werden keine Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.
Eine Abfindung unterliegt allerdings der Besteuerung entsprechend den Regeln über den Lohnsteuerabzug. Informationen dazu, geben wir Ihnen gerne im Fachbereich Arbeitsrecht
Abfindung und Arbeitslosengeld
Im Allgemeinen hat die Zahlung einer Abfindung keine nachteiligen Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Eine Ausnahme von dieser Regel gilt allerdings dann, wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen
- Aufhebungsvertrag oder einen
- Abwicklungsvertrag
abgeschlossen haben. Dann riskieren Sie möglicherweise eine in der Regel zwölfwöchige Sperrzeit, da Sie Ihr Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch Ihre Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt haben.
Nachteilige Auswirkungen auf Ihren Arbeitslosengeldanspruch sind auch zu befürchten, wenn Sie als Arbeitnehmer
- einer Verkürzung Ihrer Kündigungsfristen zugestimmt haben.
Hier ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld möglicherweise für eine gewisse Zeit, weil Sie dafür verantwortlich sind, dass Ihre Arbeitslosigkeit früher begonnen hat als sie begonnen hätte, wenn Sie auf die Einhaltung der Ihnen zustehenden Kündigungsfristen bestanden hätten.